Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Anwendung und Geltung

    1. Nachfolgende Bedingungen der Firma Spang & Brands GmbH (nachfolgend S&B genannt) gelten für alle Verträge, die zwischen S&B und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbereiche von S&B, wobei für die Geschäftsbereiche Formenbau/Werkzeugherstellung einerseits sowie die Herstellung und Lieferung von Kunststoffteilen andererseits jeweils zusätzlich besondere Regelungen gelten, die unter XII und XIII dargestellt sind.
    3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB unserer Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn S&B diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    4. Sämtliche Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Textform.
    5. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden bedeutet niemals Zustimmung.
    6. Der Kunde darf seine Vertragsrechte oder Teile davon ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
  1. Vertragsabschluss und Lieferumfang

    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich nur um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
    2. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von S&B zustande. Die Auftragsbestätigung wird von S&B erstellt, sobald der Vertragsinhalt/Lieferumfang zwischen den Vertragspartnern in allen erforderlichen Einzelheiten feststeht. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.
    3. Änderungen in Konstruktion und/oder Form und/ oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten, und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von S&B für den Kunden zumutbar sind.
    4. Im Übrigen gelten die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsangaben, Muster und Proben als unverbindliche Anschauungsstücke und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    5. Nachträgliche Änderungen werden in einem Angebotsnachtrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen
    6. Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich.
    2. Bei vom Kunden zu vertretenden Lieferverzögerungen ist S&B berechtigt, mit dem Kunden in Verhandlungen über eine Anpassung des Preises einzutreten, um diesen entsprechend einer eventuell gegebenen, nicht von S&B zu vertretenen Kostenveränderung anzupassen.
    3. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in €. Diese erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
    4. Zahlungen sind unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung der Ware fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung oder Rechnungsstellung Zahlung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  1. Lieferung und Gefahrübergang, Lieferverzug

    1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, oder Freigaben. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
    2. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, die eine Einhaltung der früheren Lieferfrist ausschließen.
    3. Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung, Ausfall der Energiezufuhr, Zerstörungen unseres Betriebes oder wichtiger Betriebsteile und sonstige vergleichbare, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, die uns die Lieferung unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung während der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei für die Vertragserfüllung notwendigerweise beauftragten Zulieferern eintreten. Wenn dem Kunden unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass die Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, ist der Rücktritt und die Forderung von Schadensersatz durch den Kunden ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat S&B zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so ist S&B zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
    5. Falls wir in Lieferverzug geraten, kann der Kunde Schadenersatzansprüche statt der Leistung sowie Rücktrittsforderungen nur geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
    6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In anderen Fällen der fahrlässig durch uns zu vertretenden Lieferverzögerung wird unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
    7. Fordert der Kunde aufgrund fahrlässig von uns zu vertretender Lieferverzögerung Schadenersatz statt der Leistung, so ist dieser Anspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
    8. Soweit die Lieferung unmöglich ist, beschränken sich Schadenersatzansprüche des Kunden neben oder statt der Leistung auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
    9. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung EXW D-61381 Friedrichsdorf (Incoterms 2020). Für den Fall, dass S&B abweichend hiervon teilweise Pflichten des Käufers bei der Lieferabwicklung übernimmt, ist damit keine Änderung der Liefervereinbarung für die betreffende Lieferung oder für Folgelieferungen verbunden. Es handelt sich gegebenenfalls um reine Hilfestellungen ohne rechtliche Verpflichtung, für die S&B nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet; Ziffern 7.1-7.2. gelten entsprechend. Bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union gilt vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung die Liefervereinbarung FCA D-61381 Friedrichsdorf (Incoterms 2020). Sofern S&B im Einzelfall den Frachtführer auswählt, bleiben die Kostentragung und Gefahrtragung des Käufers hiervon unberührt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes bei uns, über die der Kunde unverzüglich schriftlich informiert wird, auf den Kunden über. Für den Fall der Vereinbarung von FCA geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über, auch wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben. Bei Teillieferungen gilt diese Regel entsprechend. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet.
  1. Versand

    1. Sobald die Ware versandbereit ist, beginnt die Abnahmeverpflichtung des Kunden. Der Kunde wird über die Versandbereitschaft unverzüglich informiert. Im Falle der Versendung der Ware erfolgt diese auf geeignetem, von uns zu bestimmenden Versandweg und auf Kosten des Kunden.
    2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden.
    3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  1. Mängelrügen und Mängelhaftung

    1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Arbeits-, Wege-, Material- und Transportkosten werden von uns bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung übernommen. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadenersatzhaftung gegeben sind.
    2. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    3. Ein Fehlschlagen der Mangelbeseitigung wie auch der Ersatzlieferung ist frühestens nach einem zweiten erfolglosen Nachlieferungsversuch gegeben.
    4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
    5. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln geltend, so gelten die Haftungsregelungen gemäß VII.
    6. Zum Erhalt von Mängelansprüchen ist der Kunde verpflichtet, seine aus § 377 HGB folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens S&B oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
    8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist S&B lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
    9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    10. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Kunden resultiert, insbesondere wenn der Mangel des Liefergegenstandes auf normaler Abnutzung, einem Verstoß gegen die Betriebsanleitung, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung durch den Kunden, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Pflege oder auf unsachgemäßer Veränderung, insbesondere auf der Verwendung ungeeigneter Zusatzteile, beruht.
  1. Haftung

    1. Bei Schadenersatzansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt in Fällen der groben Fahrlässigkeit.
    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    3. Hinsichtlich der Haftung wegen Verzuges wird auf die Regelungen unter IV. verwiesen.
    4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens S&B oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen S&B und dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
    2. Der Kunde hat uns sofort auf schnellstem Weg Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Kunde zu erstatten.
    3. Erbringt der Kunde eine fällige Leistung nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug, so sind wir, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Das Herausgabeverlangen gilt zugleich als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
    4. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorgenannten Eigentumsvorbehaltes oder unserer dort bezeichneten sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Sicherungsgegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
    5. Der Kunde darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs verarbeiten und mit anderen Gegenständen vermischen, vermengen oder verbinden, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen neuen Ware oder Warenmenge ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung beteiligten Sachen entspricht. Der Kunde verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. die Gesamtmenge der vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen für uns.
    6. Der Kunde darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab.
    7. Wir können verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt uns der Kunde schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums.
    8. Wird Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums.
  1. Technische Unterlagen, Muster und Schutzrechte, Datenschutzt

    1. Liefert der Kunde zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind eventuelle Verletzungen von Schutzrechten Dritter von ihm zu vertreten.
    2. Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt uns deren Verwendung, sind wir ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der Kunde wird uns wegen etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, wir haben die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten.
    3. Etwaige im Rahmen der Auftragserfüllung entstehende schutzfähige Ergebnisse (Erfindungen, Marken, Designs, Urheberrechte u.a.) stehen S&B zu und berechtigen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung nur S&B zur Anmeldung eines entsprechenden Schutzrechtes. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen (wie z.B. die Inanspruchnahme gem. ArbEG) zu treffen, um die entsprechenden Rechte einzuräumen oder zu übertragen.
    4. Der Kunde ist berechtigt, die Ergebnisse im Sinne von Nr. 9.3 nach dem Zweck und Inhalt des mit S&B geschlossenen Vertrages zeitlich und geographisch unbeschränkt zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist mit der vereinbarten Vergütung mit abgegolten.
    5. Eigentums- und Urheberrechte an von uns zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Daten, insbesondere 3D-Daten sowie für Fertigungstoleranzen und Einzelteilzeichnungen. Diese Unterlagen und Daten dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen und Daten, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  1. Vertraulichkeit

    1. Im Sinne dieser Bedingungen sind „Vertrauliche Informationen“ alle
      1. Informationen, soweit sie im Rahmen der Offenbarung als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet werden, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder bei verständiger Würdigung von den Parteien als vertraulich angesehen würden;
      2. technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Daten, Konstruktionen von Spritzgießwerkzeugen, Fotografien, Pläne, Videos, Ausrüstungen, Anordnungen, Muster von Apparaten, Komponenten und Anlagen sowie sonstige Muster, Proben, Waren, Materialien, Verfahrensdarstellungen, technische Prozesse, Manuskripte, Dokumentationen, Kunden- und Lieferantendaten, kalkulatorische Informationen sowie sonstige Informationen, namentlich das im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelte Know-how, die die Parteien sich unmittelbar oder mittelbar zugänglich machen. Zu diesen vertraulichen Informationen zählen auch solche, die im Rahmen der Zusammenarbeit als Arbeitsergebnisse erst erzielt werden.
    2. Informationen gelten nicht als Vertrauliche Informationen, wenn sie vor der Mitteilung offenkundig oder allgemein zugänglich waren oder beim Kunden ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen oder ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind oder dem Kunden oder seinen Verbundenen Gesellschaften von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt wurden. Know-how, das sich aus Kombinationen übermittelter vertraulicher Informationen ergibt, fällt nicht schon deshalb unter die vorgenannten Ausnahmen, weil einzelne übermittelte Informationen hierunter zählen, sondern nur dann, wenn die Kombination selbst und ihre Prinzipien die Tatbestände der Ausnahmen erfüllen. Soweit sich der Kunde auf eine der obigen Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.
    3. Der Kunde wird alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie weder offenbaren, verbreiten oder veröffentlichen, und er wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Er wird sie während der Laufzeit der Vertragsbeziehung nur für den Zweck der Vereinbarung verwenden. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung wird der Kunde von den übermittelten Vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von S&B Gebrauch machen. Er wird den Zugang zu den Vertraulichen Information auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten, verbundenen Unternehmen, Zulieferer oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten. Der Kunde steht dafür ein, dass sich auch die mit ihm verbundenen oder beauftragten Unternehmen an die Pflichten aus dieser Vereinbarung halten, wenn diese im Rahmen der Zusammenarbeit von den Vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen.
    4. Dem Kunden ist es untersagt, Vertrauliche Informationen oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Einwilligung von S&B in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu verwerten. Dies gilt insbesondere für das übermittelte Know-how. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, auf Grundlage der Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte anzumelden.
    5. Sämtliche Rechte an den übermittelten Vertraulichen Informationen verbleiben bei S&B, solange die Parteien nicht einen schriftlichen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Kunden geschlossen haben. S&B behält sich das Recht zur Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen auf Vertrauliche Informationen vor. Der Kunde wird in Bezug auf die gemäß dieser Vereinbarung erhaltenen Vertraulichen Informationen weder Rechte auf Vorbenutzung, noch gegen Schutzrechte von S&B den Einwand der fehlenden Neuheit oder offenkundigen Vorbenutzung einwenden.
    6. Auf Aufforderung wird der Kunde und seine verbundenen Gesellschaften alle in gegenständlicher Form mitgeteilten Vertraulichen Informationen und alle hiervon gemach- ten Kopien unverzüglich zurückgeben. Dateien sind so zu vernichten, dass sie nicht wi- ederherstellbar sind. Die Herausgabe- und Vernichtungspflicht erstreckt sich nicht auf Daten und/oder Informationen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses übermittelt werden und die einen vom Leistungsempfänger zu beanspruchenden Teil der vertragskonformen Leistung darstellen.
    7. Die Verpflichtungen und Beschränkungen des Kunden aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung, namentlich diejenigen aus Ziff. 10.3 und 10.4 enden jeweils fünf Jahre nach der Offenbarung der jeweiligen Vertraulichen Information. Neben den vertraglichen Verpflichtungen und nach deren Ende gelten die gesetzlichen Schutzbestimmungen.
  1. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungent

    1. Der Kunde ist für die Einhaltung der deutschen, europäischen und sonstigen einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
    2. Angebote werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass das Geschäft außenwirtschaftsrechtlich zulässig und für dessen Durchführung keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Stellt sich heraus, dass eine solche Genehmigung erforderlich ist, kann S&B das Angebot widerrufen oder, falls ein Vertrag bereits zustande kam, von diesem zurücktreten. Kostenfolgen entstehen für S&B in diesen Fällen nicht. Der Rücktritt ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Genehmigungspflicht zu erklären.
    3. Sofern für die Erfüllung der angebotenen Leistung eine Genehmigung nach deutschem, europäischem oder internationalem Außenwirtschaftsrecht erforderlich ist oder nach Vertragsschluss erforderlich wird, so ist S&B unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. (2) berechtigt, die geschuldete Leistung bis zur Erteilung der notwendigen Genehmigung zurückzuhalten; Lieferfristen beginnen frühestens ab Erteilung der notwendigen Genehmigung zu laufen. Wird eine notwendige Genehmigung nicht erteilt oder werden inhaltliche Auflagen oder Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so ist S&B von der Leistungspflicht befreit. Soweit das Genehmigungsverfahren von S&B geführt wird, hat der Kunde hieran in geeigneter Weise mitzuwirken und insbesondere sämtliche notwendigen Informationen und Dokumente unverzüglich zu beschaffen. Hierbei anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Etwaige von S&B erteilte außenwirtschaftsrechtliche Informationen sind unverbindlich und endbinden den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung.
    4. Dauert ein Genehmigungsverfahren länger als sechs Monate an, so ist S&B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Scheitert die Durchführung des Vertrages aufgrund der Nichteinhaltung außenwirtschaftlicher Bestimmungen, namentlich wegen der Nichterteilung einer notwendigen Genehmigung, so hat S&B Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 11.15. Gleiches gilt, wenn S&B nach Abs. (2) oder (4) vom Vertrag zurücktritt. Eine etwaige vereinnahmte Anzahlung ist nur in der Höhe des diesen Anspruch übersteigenden Betrages zurückzuerstatten.
  1. Besondere Bedingungen für den Bereich Formenbau/Werkzeugerstellung:

    1. Nachstehende besondere Bedingungen gelten für Verträge, welche die Herstellung oder die Veränderung von Werkzeugen, insbesondere Spritzgießwerkzeugen, sowie Heißkanalsystemen zum Gegenstand haben. Sie gelten ergänzend zu den sonstigen allgemeinen Bestimmungen.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beinhaltet der Vertrag neben der Herstellung und Lieferung des Werkzeuges die Übermittlung einer 2D-Zusammenstellzeichnung, einer Stückliste, einer Bedienungsanleitung nebst Dokumentation sowie eine Heißkanal- und Kühlzeichnung. Eine darüber hinausgehende Lieferung von Daten, namentlich 3D-Daten, ist nicht geschuldet. Gleiches gilt für Einzelteilzeichnungen und Fertigungstoleranzen. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarung 3D-Daten, Fertigungstoleranzen oder Einzelteilzeichnungen dem Kunden übermittelt werden, verpflichtet sich dieser, die Daten/Toleranzen/Zeichnungen lediglich zur Nutzung des Vertragsgegenstandes zu verwenden, insbesondere sie nicht zur Produktion weiterer Werkzeuge zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
    3. Wünscht der Kunde Änderungen an dem bestellten Gegenstand, so bedarf dies einer ausdrücklichen Einigung der Vertragspartner. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung werden derlei Modifikationen von S&B nach entstandenem Aufwand und nach den regulären Stunden- oder Tagessätzen von S&B in Rechnung gestellt.
    4. Beide Parteien sind nach Vertragsschluss berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn sich die Herstellungskosten nach Vertragsabschluss wesentlich ändern. Von einer wesentlichen Veränderung ist dann auszugehen, wenn sich die in der Region Frankfurt / Hessen maßgeblichen Energiepreise, die Einkaufspreise für Stahl, Normalien sowie sonstige Zukaufteile oder die in der Region Frankfurt / Hessen durchschnittlichen Lohnkosten im Bereich der Metallindustrie jeweils um mehr als 5 % erhöhen oder verringern oder wenn sich die fünf genannten Bezugsgrößen kumulativ um mehr als 15 % im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verändern. Eine Preisanpassungserklärung muss schriftlich oder in Textform erfolgen und hat eine hinreichend detaillierte Begründung zu enthalten. Die Preisanpassung wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Die Höhe der Anpassung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen und hat sich an den genannten Kriterien und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung zu orientieren.
    5. Bei Lieferung von neuen Spritzgießwerkzeugen werden die Zahlungen wie folgt fällig:
      30% nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60% nach Erhalt der Erstmuster (erste fallende Kunststoffteile), 10% nach Inbetriebnahme oder Produktionsfreigabe des Werkzeuges, spätestens aber 4 Wochen nach Lieferung. Soweit die Option vereinbart ist, dass Anzahlungen durch Bankbürgschaft abgesichert werden, kann dies erst ab Zahlungsbeträgen von über € 100.000,00 gewährt werden.
    6. Sofern keine Lieferfristen vereinbart sind, behält sich S&B Lieferfristen bis zu 6 Monaten vor.
    7. Sofern mit dem Kunden eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist diese unverzüglich zu erklären, wenn die Lieferung und die Leistung vertragsgemäß erfolgten. Wünscht der Kunde zum Zwecke der Abnahme einen gemeinsamen Testlauf, so hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Mitteilung der Fertigstellung durch S&B hierfür einen Termin zu benennen, der nicht später als 4 Wochen nach Lieferung bzw. Fertigstellungsmitteilung stattzufinden hat.
    8. Der Liefergegenstand gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Fertigstellungsmitteilung die Abnahme verlangt und nicht schriftlich Mängel mitteilt, die die Verweigerung einer Abnahme rechtfertigen würden. Gleiches gilt, wenn ein verlangter Abnahmetermin aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung oder Fertigstellungsmitteilung stattfindet. Zur Verweigerung der Abnahme berechtigende Mängel sind nur solche, die die Nutzbarkeit des Liefergegenstandes erheblich einschränken.
    9. Hat der Kunde den Liefergegenstand in Betrieb genommen oder wird die Freigabe zur Produktion erklärt, so gilt der Liefergegenstand nach Ablauf von 6 Werktagen nach der Inbetriebnahme oder Freigabeerklärung als abgenommen.
    10. Hat der Kunde im Rahmen eines Abnahmetermins die Abnahme nicht erklärt, so hat er innerhalb von 14 Tagen schriftlich Mitteilung über etwaige zur Verweigerung der Abnahme berechtigende Mängel zu machen. Andernfalls gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
    11. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen werden die Kosten der Abnahme einschließlich eventueller Reise- und Aufenthaltskosten vom Kunden getragen.
    12. Vom Kunden zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebene Konstruktions- und sonstige technische Unterlagen werden von uns auf Vollständigkeit und Plausibilität der vorgegebenen konzeptionellen Lösung und Gestaltung überprüft. Eine Überprüfung auf detaillierte Mängel und Risikofaktoren ist aber ausgeschlossen. Sollten sich aufgrund solcher nicht erkennbarer Mängel Einschränkungen beim Liefergegenstand ergeben, sind diese vom Kunden zu vertreten.
    13. Wird die Entwicklung des Liefergegenstandes vom Kunden übernommen, müssen uns die eindeutigen Vorgaben, festgelegt in Produktezeichnungen, Pflichtenheft oder Spezifikation, vorgelegt werden.
    14. Nach Fertigstellung der Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen werden diese dem Kunden zur Prüfung und Freigabe bereitgestellt. Die erforderlichen Produktionsschritte werden erst bei Vorliegen der schriftlichen Freigabeerklärung des Bestellers eingeleitet.
    15. Vom Besteller zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe verlängern die Lieferfrist entsprechend.
    16. Über technische und konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes vor und während der Planung und Herstellung des Liefergegenstandes tauschen sich die Vertragspartner schriftlich aus. Diese werden so Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Wir weisen darauf hin, dass die beim Werkzeugbau verwendeten Elektroden nach Gebrauch bzw. nach der Erstbemusterung vernichtet werden, sofern im Werkzeugvertrag nichts anderes geregelt ist. Da die Elektroden einem Verschleiß unterliegen, wird im Falle vereinbarter Herausgabe an den Kunden keine Haftung für deren Mangelfreiheit übernommen.
    17. Soweit wir ausnahmsweise auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung neben den gesetzlichen Mangelhaftungsansprüchen für Werkzeuge oder sonstige Liefergegenstände die Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Ausbringungsmenge (Schuss-Zahl) oder für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten oder hierfür die Übernahme einer Garantie, insbesondere Haltbarkeitsgarantie erklären, gilt folgendes:
      1. Von derartigen Zusagen/Garantien bleibt die gesetzliche Mängelhaftung, für die die obigen Abschnitte VI und VII gelten, unberührt.
      2. Bezieht sich die betreffende Zusage auf ein Werkzeug, so beinhaltet dies vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung die Versicherung, dass das Werkzeug bei normaler Nutzung grundsätzlich geeignet ist, die genannte Anzahl von Teilen bzw. während des genannten Zeitraumes fachgerecht zu produzieren. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Zusage der Mindestfunktionsdauer mit Erreichen der Schusszahl, spätestens aber mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes. Ansprüche aus der Zusage der Ausbringungsmenge bzw. der Mindestfunktionsdauer setzten sowohl den ordnungsgemäßen, schonenden Gebrauch, als auch eine angemessene, fachgerechte und hinreichend häufige Wartung voraus, soweit nicht der Kunde nachweisen kann, dass die Fehlfunktion auch bei ordnungsgemäßer Wartung aufgetreten wäre. Eine Garantie auf Verschleißteile sowie bezogen auf gleichbleibende Qualität oder Maß der produzierten Teile ist hiermit nicht verbunden. Die Zusage der Ausbringungsmenge bzw. Mindestfunktionsdauer umfasst nicht ein im Lieferumfang enthaltenes Heißkanalsystem. Insoweit vermitteln wir allenfalls etwaige Garantieleistungen des Heißkanalherstellers ohne eigene Verpflichtung.
      3. Bezieht sich die betreffende Zusage auf sonstige Liefergegenstände, insbesondere Ersatzteile, so beinhaltet diese vorbehaltlich anderslautende Vereinbarung die Versicherung, dass der betreffende Liefergegenstand grundsätzlich geeignet ist, bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes seine bestimmungsgemäße Funktion fachgerecht zu erfüllen (Mindestfunktionsdauer). Eine Garantie auf Verschleißteile ist hiermit nicht verbunden, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Ansprüche aus der Zusage setzten voraus, dass der Liefergegenstand oder das Ersatzteil fachgerecht in einem im Übrigen mangelfreien und ordnungsgemäß gewarteten System eingesetzt oder verbaut wird. Erfolgt die Verwendung oder der Einbau des Liefergegenstandes oder des Ersatzteiles in einem Werkzeug oder sonstigem System, welches bereits ein Alter von mehr als 2 Jahren aufweist, so können Ansprüche aus der Zusage nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass die Fehlfunktion nicht auf Defizite des Systems zurückzuführen ist.
      4. Soweit der Kunde eine Fehlfunktion feststellt, die nach vorstehender Maßgabe einen Anspruch rechtfertigen kann, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ziffer 6.6 gilt entsprechend. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Entdeckung der Fehlfunktion schriftlich geltend zu machen, andernfalls die Ansprüche verfallen. Bei berechtigten Ansprüchen steht es uns frei, den Vertragsgegenstand zu reparieren, einen Austausch vorzunehmen oder dem Kunden den Kaufpreis anteilig zu erstatten. Bei Reparatur oder Austausch werden von uns keine zusätzlichen Kosten wie für Transport oder Ein- oder Ausbau übernommen. Entscheiden wir uns für eine anteilige Erstattung des Kaufpreises, so beläuft sich diese auf denjenigen Anteil des Kaufpreises, der dem Verhältnis der Differenz zwischen tatsächlich erreichter und zugesagter Schusszahl zur zugesagten Schusszahl entspricht oder – soweit sich hieraus ein niedriger Wert ergibt – der dem Verhältnis der Differenz zwischen tatsächlich erreichter Funktionsdauer und zugesagter Mindestfunktionsdauer zur zugesagten Mindestfunktionsdauer entspricht (Beispiel: Zugesagte Schusszahl 1 Mio.; erreichte Schusszahl 800.000; Anteilige Kaufpreiserstattung: 20% des Kaufpreises) Etwaige Ansprüche aus einer Zusage oder Garantie im vorgenannten Sinne verjähren ein Jahr nach der Entdeckung der Fehlfunktion.
    18. Im Falle der frühzeitigen Kündigung, Stornierung oder sonstigen auch einvernehmlichen Beendigung auf Veranlassung des Auftraggebers, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber unsere bisherigen Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der bewirkten Leistung zum Wert der Gesamtleistung anteilig in Rechnung zu stellen. Im Übrigen sind wir, soweit wir nicht selbst einen wichtigen Grund für die Vertragsaufhebung gesetzt haben, berechtigt, die vereinbarte restliche Vergütung abzüglich ersparter Vergütungen im Sinne von § 649 S. 2 BGB zu verlangen. Dabei sind wir berechtigt, diesen Anspruch mit pauschal 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zu beziffern. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und demjenigen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben zu einem geringeren oder höheren Erstattungsbetrag führt.
  1. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Kunststoffteilen:

    1. Nachstehende besondere Bedingungen gelten für Verträge, welche die Lieferung von Kunststoffteilen zum Gegenstand haben. Sie gelten ergänzend zu den sonstigen allgemeinen Bestimmungen.
    2. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem Einverständnis gültig. In diesem Fall steht uns für den Verdienstausfall ohne Nachweis im Einzelnen ein Schadensersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Kaufpreissumme zu. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Einzelfall bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schadensersatz zu verlangen, wenn wir diesen nachweisen können.
    3. Preiserhöhungen sind vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung nach folgender Maßgabe möglich:
      1. Bei Standardprodukten, die sich an unseren Listenpreisen oder Staffelpreisen orientieren gilt: Liegen zwischen Auftragserteilung und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate, sind wir berechtigt, bei einer allgemeinen Erhöhung unserer Listenpreise in diesem Zeitraum den vereinbarten Lieferpreis in demselben Verhältnis zu erhöhen, wie wir den Listenpreis für das bestellte Produkt erhöht haben. Gleiches gilt bei vom Kunden zu vertretenen Lieferverzögerungen, sofern die allgemeine Erhöhung der Listenpreise in den Zeitraum der Verzögerung fällt.
      2. Bei sonstigen Preisgestaltungen, insbesondere bei kundenspezifischer Serienproduktion von Kunststoffteilen können die Vertragsparteien einmal jährlich, erstmals ein Jahr nach Wirksamkeit des Vertrages, eine Preisanpassung verlangen, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialpreise sich im Jahresdurchschnitt um mindestens 3% seit Vertragsschluss oder seit der letzten Anpassung verändert haben. Dasselbe gilt, wenn die sonstigen Herstellungskosten um mehr als 10% vom Jahresdurchschnitt abweichen. Die Preisanpassungen richten sich nach den Daten der Verlagsgesellschaft Kunststoff Information, Deutschland. Eine Preisanpassung muss schriftlich oder in Textform beantragt werden und hat eine hinreichend detaillierte Begründung zu enthalten. Sie wird zwei Monate nach Erhalt des Erhöhungsverlangens wirksam.
    4. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
    5. Formen, Werkzeuge und andere Fertigungseinrichtungen bleiben vorbehaltlich abweichender Vereinbarung unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden ganz oder zum Teil berechnet werden.
    6. Der Liefertermin ist in jedem Fall eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Fristen versandbereit ist. Wir können keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Kunden übernehmen.
    7. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein Liefertermin vereinbart ist, um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
    8. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, für die in der Regel 14 Tage ausreichend sind, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kann die Ware von uns anderweitig weiterveräußert werden, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 % der vereinbarten Kaufpreissumme geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
    9. Die Durchführung notwendiger Mangelbeseitigung erfolgt ausschließlich bei uns. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, uns auf Wunsch auf unsere Kosten die mangelhafte Ware zuzusenden. Versandkosten werden jedoch insoweit nicht übernommen, als diese sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
    10. Ein Mangel liegt nicht vor bei handelsüblichen Abweichungen, insbesondere bei Maß- und Gewichtsangaben, Leistungsangaben, dem Farbton bei Lackierungen und Einfärbungen von Kunststoffteilen, insbesondere im Vergleich mit unseren Farbkarten oder Farbmustern.
  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Sprache

    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Frankfurt am Main.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
    3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht) oder sonstiges zwischenstaatliches Recht wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.

Spang & Brands GmbH

D-61381 Friedrichsdorf
Max- Planck-Str. 25

(Stand: Januar 2022)

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Spang Brands GmbH
    pdf, 135 KB
    Download